Unterkunft und Heizung
Unterkunft und Heizung
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Unterkunft und Heizung
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind.
Den Maßstab, in welcher Höhe die Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen sind, bestimmt entsprechend der gesetzlichen Regelung der zuständige kommunale Träger, da nur so die unterschiedlichen regionalen Verhältnisse berücksichtigt werden können.
Folgende Kosten müssen angemessen sein
Kaltmiete
Kalte Nebenkosten
Heizkosten und Warmwasser
Die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft richtet sich im Landkreis Lörrach nach der für den jeweiligen Wohnort gültigen Mietstufe nach Wohngeldrecht und ist abhängig von der Größe der Bedarfsgemeinschaft.
In den Sätzen der Wohngeldtabelle sind die kalten Betriebskosten enthalten. Fallen im Einzelfall höhere Betriebskosten an, wird deren Übernahme geprüft. Hierzu sind die Einzelabrechnungen vorzulegen. Der Richtwert für angemessene Heizkosten und Warmwasser bestimmt sich aus dem jeweils aktuellen „Heizspiegel für Deutschland“. Hier werden bei Überschreiten des Richtwertes individuelle Verhältnisse (außergewöhnliche klimatische Verhältnisse, Lage und Bauzustand der Wohnung, Besonderheiten bei Bewohnern wie Krankheit oder Behinderung oder Kleinkinder) berücksichtigt. Außerdem ist hier die angemessene Wohnungsgröße zu berücksichtigen. Sie beträgt bei einem Ein-Personenhaushalt bis zu maximal 45 m², für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft zusätzlich bis zu maximal 15 m². Liegen die gesamten Wohnkosten innerhalb der Grenzen der Bruttowarmmiete, ist die Höhe der einzelnen Faktoren nachrangig.
Überschreiten die tatsächlichen Mietkosten die jeweiligen Höchstbeträge, prüft das Jobcenter, ob und ab wann eine Senkung der Kosten für Unterkunft und Heizung in Betracht kommt. In der Regel werden die tatsächlichen Kosten bis zu sechs Monate weiter gewährt. Bei Neuanmietungen gilt diese Übergangszeit nicht.
Nach Rechtsprechung des Bundessozialgericht (u.a. Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R) ist davon auszugehen, dass eine Kostensenkung objektiv möglich ist. Die subjektive Zumutbarkeit der Kostensenkung, bzw. eines Umzugs ist individuell zu prüfen.
Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen, jedoch unter strengen Maßstäben, nach denen auch ein Geringverdiener ohne Sozialleistungsbezug handeln würde.